Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
JFWAPVO§ 26 Hilfsmittel
Stand: 26.08.2026
Der Prüfungsausschuss bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel für die schriftliche und mündliche Prüfung. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.