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§ 26 JFWAPVO (Sachsen) — Hilfsmittel

Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Prüfungsausschuss bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel für die schriftliche und mündliche Prüfung. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.