Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung

JFWAPVO

§ 16 Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes und der Prüfungsorgane

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/16#abs-1 (1) Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Insbesondere gibt sie oder er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und trifft an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/16#abs-2 (2) Die Justizfachwirtprüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt vorbereitet und durchgeführt. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann ihre oder seine Befugnisse nach Absatz 1 auf die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes sowie auf die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter übertragen.

§ 15 § 17