Gesetze / Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung
JFAngAusbV§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.08.2025
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Justizfachangestellten und der Justizfachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.