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§ 1 JFAngAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.08.2025 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Justizfachangestellten und der Justizfachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.