Gesetze / Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung

JArbSchUV

§ 4 Untersuchungsbogen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchUV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Erstuntersuchung hat der Arzt einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2 in weißer Farbe, für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Nachuntersuchung einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2a in roter Farbe zu verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchUV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Arzt hat die Untersuchungsbogen 10 Jahre aufzubewahren.

§ 3 § 5