Gesetze / Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung

JArbSchUV

§ 4 Untersuchungsbogen

Stand: 01.01.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchUV/4#abs-1 (1) Für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Erstuntersuchung hat der Arzt einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2, für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Nachuntersuchung einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2a zu verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchUV/4#abs-2 (2) Der Arzt hat die Untersuchungsbogen 10 Jahre aufzubewahren.

§ 3 § 5