Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 54 Ausnahmebewilligungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/54?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ausnahmen, die die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bewilligen kann, sind zu befristen. Die Ausnahmebewilligungen können
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/54?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ausnahmen können nur für einzelne Beschäftigte, einzelne Betriebe oder einzelne Teile des Betriebs bewilligt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/54?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder einen Teil des Betriebs bewilligt worden, so hat der Arbeitgeber hierüber an geeigneter Stelle im Betrieb einen Aushang anzubringen.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 54 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 246)
BGBl. 2024 I Nr. 246
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.