Gesetze / Landesrecht Bayern / Jugendarbeitfreistellungsgesetz
JArbFGArt 1
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbFG/1#abs-1 (1) Ehrenamtliche Jugendleiter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, haben gegenüber dem Arbeitgeber nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbFG/1#abs-2 (2) Die Freistellung kann beansprucht werden
1. für die ehrenamtliche Tätigkeit bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
2. zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbFG/1#abs-3 (3) Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur verweigern, wenn im Einzelfall dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Beteiligung des Betriebsrats richtet sich nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 801-7