Gesetze / Landesrecht Bayern / Jugendarbeitfreistellungsgesetz

JArbFG

Art 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbFG/2#abs-1 (1) Eine Freistellung nach diesem Gesetz kann jedes Jahr für nicht mehr als zwölf Veranstaltungen und zusammen höchstens für einen Zeitraum verlangt werden, der dem Dreifachen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht. Der Anspruch ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbFG/2#abs-2 (2) Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung nach diesem Gesetz eine Vergütung zu gewähren.

Art 1 Art 3