Gesetze / Jugendarrestvollzugsordnung
JAVollzO§ 3 Mitarbeiter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/3#abs-1 (1) Die Mitarbeiter des Vollzugsleiters sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Sie sollen so ausgewählt und angeleitet werden, daß sie mit dem Vollzugsleiter in einer erzieherischen Einheit vertrauensvoll zusammenarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/3#abs-2 (2) Männliche Jugendliche werden von Männern, weibliche Jugendliche von Frauen beaufsichtigt. Hiervon darf abgewichen werden, wenn Unzuträglichkeiten nicht zu befürchten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/3#abs-3 (3) Nach Bedarf werden Psychologen, Sozialpädagogen, Sozialarbeiter, Lehrer und andere Fachkräfte als Mitarbeiter bestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/3#abs-4 (4) Ehrenamtliche Mitarbeiter können zur Mitwirkung an der Erziehungsarbeit herangezogen werden.