Gesetze / Jugendarrestvollzugsordnung

JAVollzO

§ 2 Leitung des Vollzuges

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/2#abs-1 (1) Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzuges. Ist dort kein Jugendrichter oder sind mehrere tätig, so ist Vollzugsleiter der Jugendrichter, den die oberste Behörde der Landesjustizverwaltung dazu bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/2#abs-2 (2) Der Vollzugsleiter ist für den gesamten Vollzug verantwortlich. Er kann bestimmte Aufgaben einzelnen oder mehreren Mitarbeitern gemeinschaftlich übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/2#abs-3 (3) Die Zusammenarbeit aller an der Erziehung Beteiligten soll durch regelmäßige Besprechungen gefördert werden.

§ 1 § 3