Gesetze / Jugendarrestvollzugsordnung

JAVollzO

§ 20 Verkehr mit der Außenwelt

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/20#abs-1 (1) Der Verkehr mit der Außenwelt wird auf dringende Fälle beschränkt. Im Kurzarrest von mehr als zwei Tagen und im Dauerarrest können Schriftwechsel und Besuche aus erzieherischen Gründen zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/20#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Zulassung des Schriftwechsels und der Besuche ist dem Vollzugsleiter vorbehalten. Ist dieser nicht erreichbar, so trifft der dazu bestimmte Vollzugsbedienstete die Entscheidung.

§ 19 § 21