Gesetze / Jugendarrestvollzugsordnung
JAVollzO§ 19 Seelsorge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/19#abs-1 (1) Eine geordnete Seelsorge ist zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/19#abs-2 (2) Der Jugendliche hat das Recht, den Zuspruch des bestellten Geistlichen seines jetzigen oder früheren Bekenntnisses zu empfangen und an gemeinschaftlichen Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses in der Anstalt teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/19#abs-3 (3) Wenn ein Geistlicher dieses Bekenntnisses nicht bestellt ist, so kann der Jugendliche durch einen Geistlichen seines Bekenntnisses besucht werden.