Gesetze / Jugendarrestvollzugsordnung
JAVollzO§ 12 Lebenshaltung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/12#abs-1 (1) Der Jugendliche trägt eigene Kleidung und eigene Wäsche. Während der Arbeit trägt er Anstaltssachen. Dasselbe gilt, wenn die eigene Kleidung oder Wäsche unangemessen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/12#abs-2 (2) Der Jugendliche erhält ausreichende Kost. Selbstbeköstigung und zusätzliche eigene Verpflegung sind ausgeschlossen. Alkoholgenuß ist nicht gestattet. Rauchen kann Jugendlichen über 16 Jahren gestattet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/12#abs-3 (3) Der Jugendliche erhält das anstaltsübliche Bettlager und, soweit erforderlich, Mittel zur Körperpflege.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/12#abs-4 (4) Der Aufenthalt im Freien beträgt, soweit die Witterung es zuläßt und gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, täglich mindestens eine Stunde. Am Zugangs- und Abgangstag sowie bei Freizeit- und Kurzarrest bis zu zwei Tagen kann von dem Aufenthalt im Freien abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/12#abs-5 (5) Der Jugendliche hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.