Gesetze / Jugendarrestvollzugsordnung

JAVollzO

§ 11 Arbeit und Ausbildung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/11#abs-1 (1) Der Jugendliche wird zur Arbeit oder nach Möglichkeit zum Unterricht oder zu anderen ausbildenden Veranstaltungen herangezogen. Er ist verpflichtet, fleißig und sorgfältig mitzuarbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/11#abs-2 (2) Im Freizeitarrest und während der ersten beiden Tage des Kurzarrestes und des Dauerarrestes kann von der Zuweisung von Arbeit und von der Teilnahme am Unterricht oder an anderen ausbildenden Veranstaltungen abgesehen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/11#abs-3 (3) Arbeit, Unterricht und andere ausbildende Veranstaltungen außerhalb des Anstaltsbereichs kann der Vollzugsleiter aus erzieherischen Gründen mit Zustimmung des Jugendlichen zulassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzO/11#abs-4 (4) Der Jugendliche erhält kein Arbeitsentgelt.

§ 10 § 12