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JAVollzG NRW

§ 7 Freizeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/7#abs-1 (1) Jugendliche sind anzuleiten, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Hierzu sollen handwerkliche, kreative und künstlerische Betätigungen ermöglicht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/7#abs-2 (2) Die Jugendlichen sollen Gelegenheit erhalten, eine Bibliothek zu benutzen. Sie können in angemessenem Umfang Bücher besitzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/7#abs-3 (3) Ihnen kann gestattet werden, am gemeinschaftlichen Hörfunk- und Fernsehempfang teilzunehmen. Der Zugang zu tagesaktuellen Informationen ist zu ermöglichen.

§ 6 § 8