Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAVollzG NRW§ 6 Beschäftigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/6#abs-1 (1) Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes sind erzieherisch geprägte und sinnvolle Tätigkeiten. Sie soll die Entwicklung von Gemeinschaftsfähigkeit fördern und die Erkenntnis vermitteln, dass Pflichten innerhalb eines Gemeinwesens von allen zu tragen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/6#abs-2 (2) Jugendliche können zu diesen Tätigkeiten herangezogen werden, soweit sie nicht an besonderen Maßnahmen teilnehmen. Ein Anspruch auf Entlohnung entsteht nicht.