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§ 7 JAVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Freizeit

Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jugendliche sind anzuleiten, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Hierzu sollen handwerkliche, kreative und künstlerische Betätigungen ermöglicht werden.

(2) Die Jugendlichen sollen Gelegenheit erhalten, eine Bibliothek zu benutzen. Sie können in angemessenem Umfang Bücher besitzen.

(3) Ihnen kann gestattet werden, am gemeinschaftlichen Hörfunk- und Fernsehempfang teilzunehmen. Der Zugang zu tagesaktuellen Informationen ist zu ermöglichen.