Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAVollzG NRW§ 28 Belegungsfähigkeit, Ausstattung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/28#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede Einrichtung so fest, dass eine angemessene Unterbringung gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch eine ausreichende Anzahl zweckdienlich ausgestatteter Räume für Seelsorge, Freizeit, Sport und soziale und therapeutische Maßnahmen zur Verfügung steht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/28#abs-2 (2) Die für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit bestimmten Räume sowie die Gemeinschaftsräume sind jugendgerecht und ihrer Nutzung entsprechend auszugestalten.