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JAVollzG NRW

§ 29 Leitung des Vollzuges

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/29#abs-1 (1) Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter ist die Jugendrichterin oder der Jugendrichter am Ort des Vollzuges. Die Bestellung erfolgt durch das für Justiz zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/29#abs-2 (2) Die Vollzugsleitung vertritt die Einrichtung nach außen und ist für den gesamten Arrestvollzug verantwortlich. Sie kann ihre Befugnisse für bestimmte Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen.

§ 28 § 30