Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAVollzG NRW§ 26 Arresteinrichtungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/26#abs-1 (1) Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten, Freizeitarrest kann auch in Freizeitarresträumen vollzogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/26#abs-2 (2) Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume dürfen nicht in Anstalten eingerichtet werden, in denen Strafhaft, Untersuchungshaft oder Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden. Der Vollzug anderer gerichtlich angeordneter freiheitsentziehender Maßnahmen in Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträumen ist grundsätzlich nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/26#abs-3 (3) Jugendarrestanstalten sollen nicht weniger als zehn Jugendliche aufnehmen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/26#abs-4 (4) Jugendarrest kann auch in freien Formen vollzogen werden.