Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAVollzG NRW§ 25 Fahrtkosten
Stand: 26.08.2026
Jugendliche erhalten, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen, von der Einrichtung eine Beihilfe zu den Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel, um ihren Wohnort, ihre Schule oder ihren Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu erreichen.
Abschnitt 5
Organisation