(1) Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten, Freizeitarrest kann auch in Freizeitarresträumen vollzogen werden.
(2) Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume dürfen nicht in Anstalten eingerichtet werden, in denen Strafhaft, Untersuchungshaft oder Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden. Der Vollzug anderer gerichtlich angeordneter freiheitsentziehender Maßnahmen in Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträumen ist grundsätzlich nicht zulässig.
(3) Jugendarrestanstalten sollen nicht weniger als zehn Jugendliche aufnehmen können.
(4) Jugendarrest kann auch in freien Formen vollzogen werden.