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§ 25 JAVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Fahrtkosten

Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jugendliche erhalten, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen, von der Einrichtung eine Beihilfe zu den Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel, um ihren Wohnort, ihre Schule oder ihren Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu erreichen.

Abschnitt 5

Organisation