Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

JASchGPV

§ 3

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JASchGPV/3#abs-1 (1) Auf die psychische und physische Leistungsfähigkeit der jugendlichen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist neben dem Ausbildungsstand besonders Rücksicht zu nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JASchGPV/3#abs-2 (2) Die Beauftragung jugendlicher Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter mit Dienstgeschäften, bei denen Leben, Gesundheit oder die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung gefährdet werden können, ist nur zulässig, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen sichergestellt ist.

§ 2