(1) Auf die psychische und physische Leistungsfähigkeit der jugendlichen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist neben dem Ausbildungsstand besonders Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Beauftragung jugendlicher Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter mit Dienstgeschäften, bei denen Leben, Gesundheit oder die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung gefährdet werden können, ist nur zulässig, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen sichergestellt ist.