Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
JAPO§ 68 Prüfungszeugnis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/68#abs-1 (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktwert sowie das gewählte Berufsfeld ersichtlich sind. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Den Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/68#abs-2 (2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Rechtsassessor“ / „Rechtsassessorin“ (Ass. jur.) zu führen.