Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen JAPO § 67 Prüfungsgesamtnote Stand: 25.08.2026 Bayern Für die Berechnung und die Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote sowie für das Bestehen der Prüfung gilt § 34 entsprechend.