nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 68 JAPO (Bayern) — Prüfungszeugnis

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktwert sowie das gewählte Berufsfeld ersichtlich sind. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Den Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Rechtsassessor“ / „Rechtsassessorin“ (Ass. jur.) zu führen.