Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
JAPO§ 66 Bewertung der mündlichen Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/66#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung sind vier Einzelnoten zu erteilen, und zwar
1. eine Note aus dem Zivil- und Arbeitsrecht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 2),
2. eine Note aus dem Strafrecht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 3),
3. eine Note aus dem Öffentlichen Recht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 4),
4. eine Note aus dem gewählten Berufsfeld (§ 58 Abs. 3), die bei der Berechnung der Gesamtnote nach Satz 2 zweifach gezählt wird.
Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten, geteilt durch fünf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/66#abs-2 (2) Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung und über die Prüfungsgesamtnote wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.