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§ 67 JAPO (Bayern) — Prüfungsgesamtnote

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Berechnung und die Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote sowie für das Bestehen der Prüfung gilt § 34 entsprechend.