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JAPO

§ 57 Zweck und Bedeutung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/57#abs-1 (1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung ist Abschlussprüfung und Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/57#abs-2 (2) Die Zweite Juristische Staatsprüfung hat Wettbewerbscharakter (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung) und soll feststellen, ob die Rechtsreferendare das Ziel der Ausbildung (§ 44 Abs. 1) erreicht haben und ihnen deshalb nach ihren Kenntnissen, ihrem praktischen Geschick und dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Abs. 1 DRiG) und die Qualifikation für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene der Fachlaufbahnen Justiz sowie Verwaltung und Finanzen zuzusprechen sind.

§ 56 § 58