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JAPO

§ 44 Ziel des Vorbereitungsdienstes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/44#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Rechtsreferendare mit den Aufgaben der Rechtspflege und der Verwaltung vertraut zu machen und dadurch in die Verwirklichung des Rechts einzuführen. Die Ausbildung berücksichtigt auch die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung. Am Ende der Ausbildung sollen die Rechtsreferendare in der Lage sein, in der Rechtspraxis, so weit erforderlich nach einer Einarbeitung, eigenverantwortlich tätig zu sein und den vielseitigen und wechselnden Anforderungen der Gesellschaft gerecht zu werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/44#abs-2 (2) Die Rechtsreferendare sollen, so weit wie möglich, eigenverantwortlich tätig sein. Der Ausbildungszweck bestimmt Art und Umfang der ihnen zu übertragenden Arbeiten.

§ 43 § 45