Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
JAPO§ 38 Allgemeine Vorschriften
Stand: 25.08.2026
Die Universitäten führen die Juristische Universitätsprüfung selbständig und in eigener Verantwortung durch. Sie regeln die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen und die Juristische Universitätsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften durch Studienordnungen gemäß Art. 80 BayHIG und durch Hochschulprüfungsordnungen gemäß Art. 84 BayHIG.