Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

BayHIG

Art 80 Studienordnungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/80#abs-1 (1) Soweit dies für die Planung des Studiums erforderlich ist, soll die Hochschule eine Studienordnung durch Satzung aufstellen. Sie regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums. Die Studienordnung kann die Voraussetzungen für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen regeln, insbesondere diese vom Nachweis ausreichender Kenntnisse oder besonderer Befähigung abhängig machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/80#abs-2 (2) Bei Studiengängen, die ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließen, bedarf die Studienordnung des Einvernehmens mit dem für die jeweilige staatliche Prüfung zuständigen Staatsministerium. Dies gilt nicht für Studiengänge, bei denen die Hochschulprüfung die staatliche Prüfung umfasst.

Art 79 Art 81