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§ 38 JAPO (Bayern) — Allgemeine Vorschriften

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Universitäten führen die Juristische Universitätsprüfung selbständig und in eigener Verantwortung durch. Sie regeln die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen und die Juristische Universitätsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften durch Studienordnungen gemäß Art. 80 BayHIG und durch Hochschulprüfungsordnungen gemäß Art. 84 BayHIG.