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JAPO

§ 39 Schwerpunktbereiche

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/39#abs-1 (1) Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer und, soweit sie interdisziplinäre und internationale Bezüge aufweisen, deren Vermittlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/39#abs-2 (2) Das Schwerpunktbereichsstudium umfasst mindestens 12 und höchstens 14 Semesterwochenstunden. Es darf höchstens zu 50 % Lehrveranstaltungen enthalten, die Pflichtfächer (§ 18 Abs. 2) vertiefen. Satz 1 gilt nicht für Schwerpunktbereiche in einer ausländischen Rechtsordnung, die an einer ausländischen Partnerhochschule absolviert werden.

§ 38 § 40