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JAPO

§ 27 Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/27#abs-1 (1) Die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung ist Bewerbern zu versagen,

1. die eine der in §§ 22 bis 26 zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllen oder nicht fristgerecht nachgewiesen haben; in besonderen Härtefällen können Ausnahmen von den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 und der §§ 23, 25 sowie 26 Abs. 1 und 3 bewilligt werden;

2. die die Juristische Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden haben;

3. denen zur Zeit des Prüfungsverfahrens voraussichtlich die Freiheit entzogen sein wird;

4. die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen;

5. die bei einem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote den Nachweis der Entrichtung der Gebühr nach § 15 Abs. 6 nicht mit dem Zulassungsantrag innerhalb der in § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 bestimmten Frist eingereicht haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/27#abs-2 (2) Die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung kann Bewerbern versagt werden,

1. gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren läuft, das zu einer Entscheidung nach Abs. 1 Nr. 4 führen kann;

2. die an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit anderer erheblich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich beeinträchtigen würde;

3. für die ein Betreuer bestellt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/27#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Bewerbern bei Einwilligung in eine elektronische Mitteilung elektronisch, ansonsten schriftlich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/27#abs-4 (4) Die Entscheidung umfasst nur die Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung. Für die Zulassung zum mündlichen Teil gilt § 31 Abs. 2.

§ 26 § 28