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JAPO

§ 28 Schriftliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/28#abs-1 (1) In der schriftlichen Prüfung ist an sechs Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeitszeit beträgt jeweils fünf Stunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/28#abs-2 (2) Es sind zu bearbeiten:

1. drei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Bürgerlichen Recht einschließlich des Zivilverfahrensrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts und des Arbeitsrechts (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 Buchst. a und b),

2. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt aus dem Strafrecht einschließlich des Strafverfahrensrechts (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 und 7 Buchst. a und c),

3. zwei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Öffentlichen Recht einschließlich des Verfassungs- und Verwaltungsprozessrechts (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 und 7 Buchst. a, d und e).

Der Schwerpunkt einzelner Aufgaben kann auch im Europarecht (§ 18 Abs. 2 Nr. 6) liegen. Die Aufgaben können ganz oder teilweise die Behandlung theoretischer Themen zum Gegenstand haben. Mindestens eine der Aufgaben soll auch rechtsgestaltende oder rechtsberatende Fragen zum Gegenstand haben.

§ 27 § 29