Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
JAPO§ 28 Schriftliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/28#abs-1 (1) In der schriftlichen Prüfung ist an sechs Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeitszeit beträgt jeweils fünf Stunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/28#abs-2 (2) Es sind zu bearbeiten:
1. drei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Bürgerlichen Recht einschließlich des Zivilverfahrensrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts und des Arbeitsrechts (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 Buchst. a und b),
2. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt aus dem Strafrecht einschließlich des Strafverfahrensrechts (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 und 7 Buchst. a und c),
3. zwei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Öffentlichen Recht einschließlich des Verfassungs- und Verwaltungsprozessrechts (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 und 7 Buchst. a, d und e).
Der Schwerpunkt einzelner Aufgaben kann auch im Europarecht (§ 18 Abs. 2 Nr. 6) liegen. Die Aufgaben können ganz oder teilweise die Behandlung theoretischer Themen zum Gegenstand haben. Mindestens eine der Aufgaben soll auch rechtsgestaltende oder rechtsberatende Fragen zum Gegenstand haben.