Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

JAPO

§ 23 Ordnungsgemäßes Studium

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/23#abs-1 (1) Die Bewerber haben in jedem Semester eine angemessene Zahl von Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer oder sonstige juristische Fächer zu besuchen. Weiter haben sie an vorlesungsbegleitenden Arbeitsgemeinschaften und aufeinander abgestimmten Wiederholungs- und Vertiefungsveranstaltungen zur Examensvorbereitung in den Kerngebieten des Rechts teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAPO/23#abs-2 (2) Das Studium berücksichtigt die Prüfungsinhalte nach § 2 Satz 1 sowie die Bedeutung der ethischen und sozialen Grundlagen des Rechts für die berufliche Praxis. Es berücksichtigt auch die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung.

§ 22 § 24