Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Juristenausbildungsgebührenordnung JAGebO § 3a Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Für Anträge, die bis zum Inkrafttreten einer Verordnungsänderung gestellt sind, werden Gebühren nach bisherigem Recht erhoben.