Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Juristenausbildungsgebührenordnung

JAGebO

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAGebO/3#abs-1 (1) Im Widerspruchsverfahren gegen eine Prüfungsentscheidung, der eine Beurteilung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, werden im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung folgende Gebühren von der Widerspruchsführerin oder dem Widerspruchsführer erhoben:

1. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist

a) für das Verfahren im Allgemeinen

25 EUR,

b) für jede Aufsichtsarbeit, deren Bewertung erfolglos angegriffen wird,

50 EUR,

c) für den Aktenvortrag, dessen Bewertung erfolglos angegriffen wird,

60 EUR,

d) für das Prüfungsgespräch, dessen Bewertung erfolglos angegriffen wird,

75 EUR;

2. Bei Rücknahme des Widerspruchs, soweit die Prüfer bereits zur Stellungnahme aufgefordert wurden, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs die Gebühren entsprechend Nummer 1 Buchstabe b) bis d); ist bei Rücknahme noch kein Prüfer zur Stellungnahme aufgefordert, wird keine Gebühr erhoben.

Die Gebühr wird mit Bekanntgabe der die Kostenfestsetzung beinhaltenden Entscheidung an die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer fällig. Ein Gebührenvorschuss wird nicht erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAGebO/3#abs-2 (2) Zuständig für die Erhebung der Gebühr ist bei Widersprüchen gegen die Prüfungsentscheidung

1. in der staatlichen Pflichtfachprüfung die Vorsitzende oder der Vorsitzende des für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Justizprüfungsamtes,

2. in der zweiten juristischen Staatsprüfung die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAGebO/3#abs-3 (3) Gebühren in Widerspruchsverfahren können nur erhoben werden, wenn der Widerspruch nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung eingelegt wird.

§ 2a § 3a