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§ 3a JAGebO (Nordrhein-Westfalen)

Juristenausbildungsgebührenordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Anträge, die bis zum Inkrafttreten einer Verordnungsänderung gestellt sind, werden Gebühren nach bisherigem Recht erhoben.