Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Juristenausbildungsgebührenordnung
JAGebO§ 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAGebO/2#abs-1 (1) Für die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung erhebt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes vom Prüfling eine Gebühr in Höhe von 975 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAGebO/2#abs-2 (2) Auf die Gebühr nach Absatz 1 ist ein Vorschuss in voller Höhe zu zahlen. Nach Eingang des Antrages auf Gestattung der Wiederholungsprüfung wird der Prüfling durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes schriftlich oder elektronisch aufgefordert, den Vorschuss binnen einer Woche einzuzahlen. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, ist die Gestattung zu versagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAGebO/2#abs-3 (3) Die Gebühr wird nicht erhoben bei
1. Rücknahme des Antrages auf Wiederholung der Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung vor dessen Gestattung,
2. Versagung der Gestattung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAGebO/2#abs-4 (4) Die Gebühr ermäßigt sich auf 125 Euro bei
1. Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung aufgrund des § 56 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen,
2. vorzeitige Beendigung des Prüfungsverfahrens durch Verzicht des Prüflings auf die Fortsetzung der gestatteten Wiederholungsprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes
bis zum 3. Werktag nach Beendigung des schriftlichen Prüfungsteils.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JAGebO/2#abs-5 (5) Die Gebühr ermäßigt sich auf 725 Euro bei
1. Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung nach Maßgabe des § 56 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen,
2. vorzeitige Beendigung des Prüfungsverfahrens durch Verzicht des Prüflings auf die Fortsetzung der gestatteten Wiederholungsprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes
bis zum 3. Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JAGebO/2#abs-6 (6) Im Übrigen führt die Beendigung des Prüfungsverfahrens ohne Durchführung der mündlichen Prüfung zu keiner Ermäßigung der Gebühr. Entsprechendes gilt auch im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Gestattung der Wiederholungsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes; aus Gründen der Billigkeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes in diesen Fällen die Gebühr ermäßigen oder erlassen.