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# § 2 JAGebO (Nordrhein-Westfalen)

Juristenausbildungsgebührenordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung erhebt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes vom Prüfling eine Gebühr in Höhe von 975 Euro.

(2) Auf die Gebühr nach Absatz 1 ist ein Vorschuss in voller Höhe zu zahlen. Nach Eingang des Antrages auf Gestattung der Wiederholungsprüfung wird der Prüfling durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes schriftlich oder elektronisch aufgefordert, den Vorschuss binnen einer Woche einzuzahlen. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, ist die Gestattung zu versagen.

(3) Die Gebühr wird nicht erhoben bei

1. Rücknahme des Antrages auf Wiederholung der Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung vor dessen Gestattung,

2. Versagung der Gestattung.

(4) Die Gebühr ermäßigt sich auf 125 Euro bei

1. Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung aufgrund des § 56 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen,

2. vorzeitige Beendigung des Prüfungsverfahrens durch Verzicht des Prüflings auf die Fortsetzung der gestatteten Wiederholungsprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes

bis zum 3. Werktag nach Beendigung des schriftlichen Prüfungsteils.

(5) Die Gebühr ermäßigt sich auf 725 Euro bei

1. Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung nach Maßgabe des § 56 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen,

2. vorzeitige Beendigung des Prüfungsverfahrens durch Verzicht des Prüflings auf die Fortsetzung der gestatteten Wiederholungsprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes

bis zum 3. Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils.

(6) Im Übrigen führt die Beendigung des Prüfungsverfahrens ohne Durchführung der mündlichen Prüfung zu keiner Ermäßigung der Gebühr. Entsprechendes gilt auch im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Gestattung der Wiederholungsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes; aus Gründen der Billigkeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes in diesen Fällen die Gebühr ermäßigen oder erlassen.

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Zitiervorschlag: § 2 JAGebO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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