Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Juristenausbildungsgebührenordnung
JAGebO§ 1
Stand: 26.08.2026
Für Amtshandlungen im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhoben.