Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAG NRW§ 61 Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor"
Stand: 26.08.2026
Wer die Prüfung bestanden hat, darf die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" führen.
Vierter Teil
Anrechnungen; Aufbewahrungsfristen