Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAG NRW§ 61 Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor"
Stand: 07.05.2025
Wer die Prüfung bestanden hat, darf die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" führen.
Vierter Teil
Anrechnungen; Aufbewahrungsfristen
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 61 JAG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.