Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

JAG NRW

§ 60 Widerspruch, Klage, Einwendungen

Stand: 07.05.2025

Nordrhein-Westfalen2 Entscheidungen

Die §§ 27 und 27a gelten entsprechend. Im Falle der Wiederholung der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen infolge der Wahrnehmung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt § 59 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

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