Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

JAG NRW

§ 60 Widerspruch, Klage, Einwendungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die §§ 27 und 27a gelten entsprechend. Im Falle der Wiederholung der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen infolge der Wahrnehmung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt § 59 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 59 § 61