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§ 60 JAG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Widerspruch, Klage, Einwendungen

Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 27 und 27a gelten entsprechend. Im Falle der Wiederholung der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen infolge der Wahrnehmung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt § 59 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.